Anwaltskanzlei Dessau & Stark

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Familienrecht - Scheidung & Co.

Das Familienrecht regelt natürlich viel mehr als nur die Schließung der Ehe und deren Auflösung. Aber der Rechtsanwalt kommt in der Regel nicht schon auf dem Weg zum Standesamt ins Spiel*, sondern erst, wenn es in einer Ehe so ernstlich kriselt, dass zumindest einer der Ehegatten eine Trennung oder gar Scheidung ernstlich in Betracht zieht.

Bis das Gericht dann jedoch die Scheidung ausspricht, muss familienrechtlich zunächst einiges geregelt werden - von der elterlichen Sorge für die Kinder über das Umgangsrecht und den Unterhalt bis hin zum Zugewinnausgleich, also die Aufteilung des von den Ehegatten während der Ehezeit erwirtschafteten Zuwachses° an Vermögen. Auch die künftigen Rentenansprüche werden bei der Scheidung aufgeteilt - wiederum nur diejenigen, die während der Ehedauer erworben wurden, also insbesondere nicht solche, die schon bei der Eheschließung bestanden haben (Versorgungsausgleich).

Für die Mehrzahl dieser sogenannten 'Scheidungsfolgesachen' besteht vor dem Familiengericht, wie für die Scheidung selber, Anwaltszwang, d.h., dass Sie sich bei Gericht von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen müssen, um z.B. den Scheidungsantrag zu stellen, Unterhalt einzufordern, aber auch, um sich gegen überzogene Forderungen (etwa auf Ausgleich des Zugewinns) zu verteidigen.

Glücklicherweise lassen sich die meisten Scheidungsfolgen (nicht die Scheidung selber!) durchaus außergerichtlich regeln, oft wird allerdings eine notarielle Beurkundung der Vereinbarungen erforderlich sein. Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld einer Beurkundung muss dabei nicht zwingend schaden; der Notar hat schließlich nicht zu prüfen, ob dasjenige, was er beurkundet, auch tatsächlich Ihren Interessen entspricht.

Nicht ausser Acht lassen sollten Sie übrigens die steuerlichen Aspekte einer Trennung und Scheidung. Denn Vater Staat profitiert von dem Scheitern Ihres persönlichen Lebensentwurfs ganz unmittelbar: Der Splitting-Vorteil fällt weg. Hier lässt sich - in Grenzen - durchaus gegensteuern.

* obwohl das im Einzelfall durchaus sinnvoll sein kann, vor allem wenn einer der Partner selbständig ist und die Familie damit erheblichen wirtschaftlichen Risiken aussetzt

° Nicht aufzuteilen ist grundsätzlich das Vermögen, das schon in die Ehe eingebracht - oder während der Ehezeit ererbt - wurde, es sei denn, es ist (durch notariellen Ehevertrag !) der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart worden. Die Wertsteigerung eines Grundstücks seit der Eheschließung allerdings, oder eines Aktiendepots, kann durchaus zu berücksichtigen sein.