Anwaltskanzlei Dessau & Stark

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Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht sind mehr - und kürzere! - Fristen zu beachten, als in jedem anderen Rechtsgebiet. Und nicht alle diese Fristen sind allgemein bekannt, obwohl deren Versäumung Ihre Ansprüche selbst dann unmittelbar und ersatzlos untergehen lässt, wenn Sie ursprünglich völlig im Recht waren.

Dass bei der ordentlichen Kündigung besondere arbeitsrechtliche Kündigungsfristen einzuhalten sind, ist wohl noch überwiegend geläufig. Dass eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden darf, wissen ebenfalls nicht nur Personalchefs.

Noch nicht völlig durchgesetzt hat sich dagegen offenbar die Kenntnis, dass gegen eine Kündigung des Arbeitgebers innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden muss, weil die Kündigung sonst ohne weiteres zu dem darin angegebenen Zeitpunkt wirksam wird *, selbst wenn sie eigentlich unberechtigt war. Die Frist beginnt in aller Regel mit dem Zugang der Kündigung.

Die ärgste Falle im Arbeitsrecht aber - und zwar nicht nur für Arbeitnehmer, sondern ebenso für Arbeitgeber und selbst für Rechtsanwälte - sind Ausschlussfristen. Solche Ausschlussfristen können sich in Tarifverträgen verstecken, in Betriebsvereinbarungen, aber auch direkt in Ihrem Arbeitsvertrag. Und sie bestimmen, dass Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen, wenn sie nicht innerhalb weniger Monate - oder gar nur Wochen! - ausdrücklich eingefordert werden. Wird eine solche Ausschlussfrist versäumt, können die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden. Ganz gleich, ob der Arbeitnehmer ausstehenden Lohn einfordert, oder der Arbeitgeber Schadenersatz wegen Beschädigung von Betriebseigentum. Unkenntnis der Frist hindert den Rechtsverlust nicht.

Nicht immer halten solche Ausschlussfristen rechtlicher Kontrolle stand. Darauf sollten Sie aber eher nicht spekulieren, sondern Ihre Forderungen besser zeitnah erheben.

* Haben Sie die Klagefrist schuldlos versäumt, kann die Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht ausnahmsweise noch nachträglich zugelassen werden. Als schuldlose Versäumnis erkennen die Arbeitsgerichte aber nicht an, dass Sie die gesetzliche Klagefrist nicht gekannt haben. Auch ein mehrwöchiger Krankenhausaufenthalt reicht nicht zwingend aus, soweit die Klinik Ihnen nicht bescheinigt, dass Sie im Koma gelegen haben oder sonst nicht ansprechbar waren.